← AN

AN5.123

13. Das Kapitel über Kranke

13. Gilānavagga

Pflegekraft (1)

„Mönche und Nonnen, eine Kranke, die fünf Eigenschaften besitzt, ist schwer zu pflegen. Welche fünf? Sie tut, was unzuträglich ist, und kennt kein Maß bei dem, was zuträglich ist. Sie nimmt ihre Arznei nicht ein. Obwohl ihre Pflegekraft auf ihr Wohl bedacht ist, berichtet sie nicht der Wahrheit gemäß über ihre Krankheit: ob sie schlechter oder besser wird oder gleich bleibt. Und sie kann körperliche Schmerzen nicht ertragen – scharfe, heftige, brennende, lästige, unangenehme, lebensbedrohende. Eine Kranke, die diese fünf Eigenschaften besitzt, ist schwer zu pflegen.

Eine Kranke, die fünf Eigenschaften besitzt, ist leicht zu pflegen. Welche fünf? Sie tut, was zuträglich ist, und kennt dabei das Maß. Sie nimmt ihre Arznei ein. Weil ihre Pflegekraft auf ihr Wohl bedacht ist, berichtet sie der Wahrheit gemäß über ihre Krankheit: ob sie schlechter oder besser wird oder gleich bleibt. Und sie kann körperliche Schmerzen ertragen – scharfe, heftige, brennende, lästige, unangenehme, lebensbedrohende. Eine Kranke, die diese fünf Eigenschaften besitzt, ist leicht zu pflegen.“

Übersetzung: Deutsch (sabbamitta), English (sujato). Quelle: SuttaCentral / Bilara (gemeinfrei, CC0).