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AN5.124

13. Das Kapitel über Kranke

13. Gilānavagga

Pflegekraft (2)

„Mönche und Nonnen, eine Pflegekraft, die fünf Eigenschaften besitzt, ist unfähig, einen Kranken zu pflegen. Welche fünf? Sie kann keine Arznei herstellen. Sie weiß nicht, was zuträglich und was unzuträglich ist, so bringt sie, was unzuträglich ist, und nimmt weg, was zuträglich ist. Sie pflegt Kranke um materieller Vergünstigungen willen, nicht aus Liebe. Sie ekelt sich davor, Kot, Urin, Erbrochenes oder Speichel zu entfernen. Sie ist nicht in der Lage, den Kranken von Zeit zu Zeit mit einem Dhammavortrag anzuleiten, zu ermuntern, zu begeistern und zu erheben. Eine Pflegekraft, die diese fünf Eigenschaften besitzt, ist unfähig, einen Kranken zu pflegen.

Eine Pflegekraft, die fünf Eigenschaften besitzt, ist fähig, einen Kranken zu pflegen. Welche fünf? Sie kann Arznei herstellen. Sie weiß, was zuträglich und was unzuträglich ist, so nimmt sie weg, was unzuträglich ist, und bringt, was zuträglich ist. Sie pflegt Kranke aus Liebe, nicht um materieller Vergünstigungen willen. Sie ekelt sich nicht davor, Kot, Urin, Erbrochenes oder Speichel zu entfernen. Sie ist in der Lage, den Kranken von Zeit zu Zeit mit einem Dhammavortrag anzuleiten, zu ermuntern, zu begeistern und zu erheben. Eine Pflegekraft, die diese fünf Eigenschaften besitzt, ist fähig, einen Kranken zu pflegen.“

Übersetzung: Deutsch (sabbamitta), English (sujato). Quelle: SuttaCentral / Bilara (gemeinfrei, CC0).